Diese Regelung des Erbes - Der Gang zum Amt 

Mit den Sterbeurkunden kann man beim Nachlassgericht den Erbschein beantragen. Ist kein anerkanntes Testament vorhanden, so gelten die gesetzlichen Regelungen der Erbfolge.

Erbberechtigt sind die nächsten Angehörigen, insbesondere Kinder, Adoptivkinder sowie der eheliche Partner des Verstorbenen. Der Erbschein ermöglicht den Zugriff auf Konten und Versicherungen des Verstorbenen. Bei Erbengemeinschaften sollte eine Liste der zu verteilenden Gegenstände erstellt werden.

Der laufende Zahlungsverkehr des Verstorbenen ist zu stoppen (Einzugsermächtigungen, Daueraufträge).

Der Verstorbene muss beim Standesamt und bei der Krankenkasse abgemeldet werden. Für das Finanzamt ist eine Einkommensteuererklärung zu erstellen. Ggfs. sind auch andere Ämter wie das Versorgungsamt oder das Sozialamt zu benachrichtigen.

Evtl. müssen bestehende Verträge gekündigt werden (Versicherungen, Mietverträge, Bezug von Zeitschriften, Mitgliedschaften in Vereinen).